Grundsatzentscheidungen - Mitwirkung von Preu Bohlig & Partner
Preu Bohlig & Partner verfügt über einen große und langjährige Prozesserfahrung und nimmt die Mandanteninteressen durch alle Instanzen wahr. Zahlreiche dieser Fälle wurden dabei Rechtsgeschichte und haben die Rechtsprechung wesentlich beeinflusst.
Bei folgenden veröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofes und anderer maßgeblicher Gerichte hat Preu Bohlig & Partner in mindestens einer Instanz am Verfahren teilgenommen und vertreten.
1. Die gesetzliche Regelung aus § 31 V UrhG kann Maßstab einer
AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 II Nr. 1 BGB sein. Bei dieser
Regelung handelt es sich nicht nur um eine gesetzliche Auslegungsregel,
sondern auch um eine zwingende Inhaltsnorm, die im Rahmen der AGB-Kontrolle
zu beachten ist.
2. Für die Anwendbarkeit des § 31 V UrhG ist darauf abzustellen, in welchem
Ausmaß sich übertragene Nutzungsrechte von dem eigentlichen Vertragszweck
entfernen. Je stärker dies der Fall ist, um so eher ist von einer
unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners auszugehen. Dies
jedenfalls dann, wenn spiegelbildlich nicht eine erweiterte Gegenleistung
angeboten und vereinbart wird.
3. § 31 V UrhG erfordert es, ein Übermaß an Rechtsübertragung im Wege
Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst dann einer AGB-Kontrolle zu
unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten i.S. von § 31 V UrhG
ausdrücklich einzeln bezeichnet sind.
4. Die Einräumung von Nutzungsrechten gegen ein Pauschalhonorar ist in AGB
unwirksam, wenn dadurch dem Urheber der Weg zu einer nach § 32 UrhG
angemessenen Beteiligung an den Erträgen seiner Werke versperrt wird.
5. Bedingung für die Zulässigkeit einer Pauschalvergütung für die
Übertragung von Nutzungsrechten ist, dass die Pauschalvergütung – bei
objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine
angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung
gewährleistet (BGH, GRUR 2009, 1148 [1150] – Talking to Addison). Eine
unüberschaubare Nutzungsrechtsübertragung gegen eine pauschale Vergütung ist
in AGB nicht zulässig.
6. Pauschale Änderungsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
müssen unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die Bearbeitung und
Umgestaltung z.B. „unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werks zu
erfolgen hat”.
7. Das Recht zur werblichen Nutzung von Pressefotografien für beliebige
Zwecke jedweder Art kann nicht wirksam als Nebenrecht pauschal übertragen
werden.
8. Auf das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG kann in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig im Voraus verzichtet
werden.
9. Ist eine Bestimmung in AGB gem. § 307 I BGB unwirksam, liegt darin
zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es sich insoweit um eine
Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher und sonstiger
Marktteilnehmer handelt.
ArbNErfG §§ 5, 6 und 7 (in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fas-sung); PatG § 8
a) Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll.
b) Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett).
c) Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbNErfG einer Übertragung und nicht nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Pa-tents auf den Arbeitgeber.
1. Verfolgt der Kläger in getrennten Klagen vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten territorial begrenzten Rechtsschutz aus unterschiedlichen Geschmacksmustern, liegt nicht derselbe Anspruch i.S. von Art. 27 Brüssel-I-VO vor.
2. Lässt die grafische Darstellung eines Musters nicht erkennen, ob es ein- oder zweiteilig ausgestaltet ist, kann dies zur Folge haben, dass einerseits weitergehende Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz möglich sind, dass andererseits aber auch ein größerer Schutzumfang des Musters besteht.
3. Ist die grafische Darstellung eines Musters in Schwarz-Weiß gehalten, ist bei der Verletzungsprüfung die angegriffene Form grundsätzlich von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren, wenn nicht bei der angegriffenen Ausführungsform Kontrastfarben verwendet werden, die zu einem von einer einheitlichen Farbgebung abweichenden Gesamteindruck führen.
4. Besteht Geschmacksmusterschutz für die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses, ist bei der Prüfung des Gesamteindrucks der Verletzungsform der entsprechende Teil zu Grunde zu legen.
Fundstelle(n): GRUR 2011, 1112
Der Auffassung wird beigetreten, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren typischerweise jedenfalls dann notwendig ist, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist (zuletzt Beschluss vom 31. März 2010, 10 ZA (pat) 5/08 = BPatGE 51, 225 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren III).
Fundstelle(n): Beck RS 2011, 07295
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehenender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Fundstelle(n): GRUR 2011, 824 ff.
1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten ist, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei beurteilt werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn die Subsumtion unter den Patentanspruch mit Zweifeln behaftet ist, sondern auch dann, wenn rechtlich zweifelhaft erscheint, ob das beanstandete Verhalten eine dem Patentinhaber gem. § PATG § 9 PatG vorbehaltene Handlung ist.
2. Auch im Patentrecht wird durch das bloße Ausstellen eines Produkts auf einer Inlandsmesse noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr dafür begründet, dass das ausgestellte Produkt (alsbald) auch angeboten oder in den Verkehr gebracht werden würde.
Fundstelle(n): GRUR-RR 2011, 83
1. Die Schutzwirkungen eines vor dem 28. 10. 2001 eingetragenen Geschmacksmusters bestimmen sich grundsätzlich nach dem Geschmacksmustergesetz neuer Fassung.
2. Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38II 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmusters begründen.
3. Die Bestimmung, was bei einem vor dem 28. 10. 2001 eingetragenen Geschmacksmuster eigenartig bzw. eigentümlich im Sinne von § 1II GeschmMG a.F. ist, beurteilt sich nach altem Recht.
4. Die Anwendung der §§ 3, 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. 3. 2004 ist im Hinblick auf ein vor dem 28. 10. 2001 eingetragenes Geschmacksmuster ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den Schutzvoraussetzungen zählen. (Nichtamtliche Leitsätze)
Fundstelle(n): GRUR-RR 2011, 80
Orientierungssatz
Traktionshilfe
1. Eine Patentverletzung ist dann gegeben, wenn die konkrete Ausführungsform die im Verfügungspatent unter Schutz gestellte technische Lehre verwirklicht (Rn.1).
2. Wird durch das Klagepatent eine textile Traktionshilfe für Fahrzeuge geschützt und dabei insbesondere hervorgehoben, dass das Band die Lauffläche in einem sich durch den inneren Umfang des Bandes ergebenden Abstand umgeben soll, der um mindestens 4% größer ist als der größte Umfang der Lauffläche des Rades, so kommt es für die Patentverletzung nicht mehr darauf an, ob die diese Merkmale verwirklichenden Funktionsteile der patentverletzenden Traktionshilfe sämtliche mit der Erfindung bezweckten Vorteile erreichen oder nicht (Rn.14).
Fundstelle(n): InstGE 12, 213-219
Orientierungssatz
Gleitsattelscheibenbremse I
1. Indem § 140b Abs. 4 PatG vorsieht, dass die Auskunftsansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Inanspruchnahme des Verletzers "im Einzelfall" unverhältnismäßig ist, macht das Gesetz zugleich klar, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Regelmaßnahme darstellt und dass von ihr nur unter besonderen Umständen abgesehen werden soll, die den Entscheidungsfall von der typischen Sachverhaltsgestaltung unterscheiden, für die § 140b PatG die Pflicht zur Auskunftserteilung anordnet (Rn.2).
2. Typischerweise ist die Verletzungssituation dadurch gekennzeichnet, dass der Patentinhaber erfindungsgemäße Erzeugnisse selbst herstellt und/oder vertreibt. Es repräsentiert daher den Regelfall, dass sich in einem Patentverletzungsprozess am Markt tätige Wettbewerber gegenüberstehen, weswegen es gerade nichts Außergewöhnliches ist, dass der Verletzer im Rahmen seiner Auskunftspflicht demjenigen geheime Geschäftsdaten (wie Preise) offenbaren muss, mit dem er auf dem betreffenden Markt um Aufträge und Kunden konkurriert (Rn.2).
3. Von der Auskunftspflicht kann vielmehr nur dann – ganz oder teilweise (z.B. hinsichtlich einzelner Daten und/oder durch Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes) – abgesehen werden, wenn sich der Streitfall durch besondere Umstände auszeichnet, die ihn aus der Reihe der üblichen Verletzungssachverhalte herausheben und die dokumentieren, dass der Verletzte bei Anlegung eines objektiven Maßstabes, gemessen am Regelfall, ein außergewöhnlich geringes Informationsinteresse hat, das trotz des geschehenen widerrechtlichen Eingriffs in seine Schutzrechtsposition ausnahmsweise hinter den Geheimhaltungsbelangen des Verletzers zurückstehen muss, oder dass - umgekehrt - auf Seiten des Verletzers, gemessen am Regelfall, derart außergewöhnliche Nachteile aus der Auskunftserteilung drohen, dass demgegenüber das Informationsinteresse des Verletzten zurückzutreten hat (Rn.2).
Fundstelle(n): InstGE 12, 210-213 (red. Leitsatz und Gründe)
GRUR-RR 2011, 81 (red. Leitsatz)
Orientierungssatz
Harnkatheterset
1. Im Patentverletzungsverfahren (hier: Patent für ein gebrauchsfertiges Harnkatheterset) ist eine einstweilige Unterlassungsverfügung nur dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents gesichert erscheint und nicht zu erwarten ist, dass die Entscheidung im späteren Hauptverfahren aufgehoben werden muss (Rn.42)(Rn.43) .
2. Damit Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sich in einer Zurückweisung des Verfügungsantrags niederschlagen können, muss das Verfügungsschutzrecht allerdings mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur sie das Patent tatsächlich zu Fall bringen können (Rn.46).
3. Ist die Zeit zwischen Veröffentlichung der Patenterteilung und dem Verhandlungstermin im Verfügungsverfahren besonders kurz, so dass dem Antragsgegner nicht einmal eine vernünftige Recherche nach möglichem Stand der Technik zuzumuten war, so kann der Verfügungsantrag sogar ohne konkrete Benennung von Entgegenhaltungen zurückzuweisen sein, weil die Schutzrechtslage unklar und die Erwartung nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei angemessener Recherche ein relevanter Stand der Technik aufgefunden werden kann (Rn.46).
4. Sobald das Verfügungspatent in seinem Rechtsbestand angegriffen oder ein bevorstehender Angriff hinreichend absehbar ist, steht es zur Glaubhaftmachungslast des Antragstellers, der den vorläufigen Rechtsschutz für sich in Anspruch nimmt, das Verletzungsgericht davon zu überzeugen, dass die gegen das Verfügungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verfügungspatent mit Sicherheit das laufende (oder avisierte) Rechtsbestandsverfahren überstehen wird. Notfalls sind deutsche Übersetzungen fremdsprachiger Entgegenhaltungen von ihm beizubringen (Rn.47)(Rn.48).
5. Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat. Dem kann der Antragsteller nicht dadurch ausweichen, dass er statt einer Beschlussverfügung selbst die Anberaumung eines zeitfernen Verhandlungstermins beantragt, bis zu dem der Antragsgegner etwaigen rechtshindernden Stand der Technik recherchiert und vorgetragen haben kann (Rn.49).
6. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderfällen abgesehen werden, beispielsweise, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen wiederspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z.B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (Rn.49).
7. Ist das Patent im Zeitpunkt des Verfügungsverfahrens bereits erstinstanzlich widerrufen oder für nichtig erklärt, ist eine einstweilige Unterlassungsverfügung nur möglich, wenn die Entscheidung über die Vernichtung des Verfügungspatents erkennbar fehlerhaft ist. Hinzukommen muss ferner dass dem Patentinhaber ein außergewöhnlicher Nachteil droht, wenn er bis zur Rechtsmittelentscheidung im Rechtsbestandsverfahren daran gehindert wird, seine Verbietungsrechte durchzusetzen. Dies kann sich - wie beispielsweise bei einem patentierten Arzneimittel und dem Auftreten von Generikaherstellern - von selbst verstehen und bedarf ansonsten eines substantiierten Sachvortrages und der Glaubhaftmachung durch den Antragsteller (Rn.50).
Fundstelle(n): InstGE 12, 114-125 (red. Leitsatz und Gründe)
MittdtschPatAnw 2011, 193-197 (red. Leitsatz und Gründe)
PatG §1 I, III Nr. 3, IV - Dynamische Dokumentengenerierung
1. Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltng, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.
2. Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
Fundstelle(n): GRUR 2010, Heft 7, S. 613
Der Eigentümer von öffentlich zugänglichen Gärten und Parkanlagen kann das dortige Fotografieren und das gewerbliche Verwerten dieser Fotografien nicht von seiner Zustimmung und nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbstständiges Ausschließlichkeitsrecht, das dem Eigentümer zuzuordnen ist.
Fundstelle(n): GRUR 2010, Heft 10, 927
PatG §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4
Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte.
Eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen gewesen ist, kann nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt
Fundstelle(n): www.bundesgerichtshof.de
Bei der Bestimmung des Werts des Patentnichtigkeitsverfahrens ist die Klagesumme einer bezifferten Patentverletzungsschadensersatzklage regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): www.bundesgerichtshof.de
ZPO §§91, 103
1. Eine Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann die Kosten einer Übersetzung der von ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Patentverletzungsprozess angefertigten Schriftsätze als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Übersetzung nicht von einem auswärtigen Dienst, sondern von dem eigenen Prozessbevollmächtigten erstellt worden ist und dieser einer internationalen Kanzlei angehört, deren Mitglieder für die allgemeine Korrespondenz die (hier: englische) Sprache beherrschen, in die übersetzt worden ist.
2. Für die Übersetzung von Texten in einem Patentverletzungsrechtsstreit ist regelmäßig ein Zeilensatz von 4,- EUR anzusetzen.
(nicht amtliche Leitsätze)
Fundstelle(n): InstGE 12, 177
Orientierungssatz
1. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für den Kauf oder die Anfertigung eines Modells des Gegenstandes der Erfindung oder der als patentverletzend beanstandeten Ausführungsform in einem Patentverletzungsrechtsstreit setzt voraus, dass die Anfertigung des Modells nicht nur rechtsstreitbezogen erfolgt ist, sondern dessen Präsentation darüber hinaus zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Dies ist der Fall, wenn das Modell im Rechtsstreit förmlich als Beweismittel verwendet wurde, oder aus der Sicht einer vernünftigen auf Kostenersparnis bedachten Partei als Anschauungsmaterial für das Gericht unverzichtbar war, um komplizierte technische Sachverhalte, etwa nur schwer anschaulich zu machende Bewegungsvorgänge, zu verdeutlichen, deren Visualisierung auf einfachere und kostengünstigere Weise z.B. mittels farblicher Abbildung oder dergleichen nicht in geeigneter Weise möglich war (Rn.3).
2. Die Vorführung eines Modells eines Ausführungsbeispiels der Erfindung war dagegen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, der für das Verletzungsgericht bereits aus der Patentschrift in Verbindung mit schriftsätzlichen Erläuterungen der Partei und den vorgelegten Anlagen verständlich war, und die Ausführungsform und deren Funktionsweise ohne weiteres anhand von Lichtbildern dargestellt und erläutert werden konnte. Dem steht nicht entgegen, dass das Modell von der Partei in der mündlichen Verhandlung präsentiert und sodann beim Gericht belassen wurde, weil es Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen war, und der Partei der Rücktransport des relativ großen Objekts erspart werden sollte (Rn.5)(Rn.6)(Rn.7)(Rn.8).
Fundstelle(n): InstGE 11, 121-123
GRUR-RR 2009, 448
Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen.
Fundstelle(n): BGH GRUR 2009,743
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.
Fundstelle(n): BGH GRUR 2009, 746
Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmeldung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden.
Fundstelle(n): BeckRS 2009 19766
Die Auslegung eines Patents ist eine Rechtsfrage und damit originäre Tätigkeit des Gerichts. Ein Gericht darf daher eine Klage nicht mit der Begründung abweisen, dass das Patent unklar sei. Das Gericht darf sich ebenfalls nicht auf die Feststellungen von Sachverständigen zur Auslegung des Patentanspruchs stützen ohne erkennbar eine eigene Würdigung vorzunehmen.
Fundstelle(n): GRUR 2009, 653
Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen.
Fundstelle(n): GRUR 2009, 794.
Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung einer Arzneimittelzulassung ist die Erfolgsaussicht des Drittwiderspruchs. Dabei sind ausschließlich mögliche Verletzungen subjektiv öffentlicher Rechte des Drittwiderspruchsführers zu berücksichtigen. Bei einer Unterlagenschutzfrist gibt es über den 10-Jahres-Zeitraum hinaus keine zusätzliche Schutzfrist für die fiktive Bearbeitungszeit eines Zulassungsantrags.
Fundstelle(n): PharmaRecht 2008, 603
Dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber steht grundsätzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben hat.
Fundstelle(n): BGHZ 176,311; GRUR 2008,896 Heft 10
Die Verwendung der Bezeichnungen "Parmigiano", "Bio-Parmesan" oder "Parmesan" für in Deutschland hergestellten Hartkäse verstößt gegen Art. 13 Abs. 1 lit. b) der EG-Verordnung 510/2006.
Fundstelle(n): BeckRS 2008 07592
Dritten im Wege des Application Service Providing ein Computerprogramm im Internet zugänglich zu machen, verletzt auch dann die Rechte des Urhebers nach § 69 c Nr. 4 UrhG, wenn im ASP-Betrieb keine Programmdaten übertragen werden.
Fundstelle(n): GRUR-RR 2009, Heft 3
Eigentümlichkeit eines komplexen Gesamtprodukts mit unsichtbaren Merkmalen. 1. Nach § 1 II GeschmMG a.F. sind von der Beurteilung der Eigentümlichkeit des Musters solche Merkmale nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die nach dem bestimmungsgemäßen Einbau eines dem Muster entsprechenden Bauelements in ein komplexes Erzeugnis nicht sichtbar sind. 2. Die Beurteilung, ob die übernommene Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung darstellt, deren Übernahme i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a und b UWG wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, ist bei einem Bauelement, das nach dem Kauf in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird, nicht auf die nach dem Einbau sichtbaren Teile beschränkt.
Fundstelle(n): GRUR 2008, 790; MDR 2008, 1175 L; WRP 2008, 1234; MarkenR 2008, 423.
Der Parallelimporteur darf, wenn er für den Vertrieb des importierten Arzneimittels zulässigerweise eine neue Verpackung herstellt, sowohl die im Ausfuhrmitgliedsstaat benutzte Originalbezeichnung des Arzneimittels wieder anbringen als auch die Ausstattung verwenden, mit der das Arzneimittel im Ausland in den Verkehr gebracht worden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wiederanbringung der geschützten Kennzeichen erforderlich ist, um die Verkehrsfähigkeit des importierten Arzneimittels im Inland herzustellen.
Fundstelle(n): GRUR 2008, 707; GRUR Int 2009, 65; MarkenR 2008, 321; WRP 2008, 944.
Umfang der Prüfungspflichten einer Domain-Handelsplattform 1. Der Betreiber eines Domain-Parking-Programms ist weder Täter noch Teilnehmer eines von dritter Seite begangenen Markenverstoßes durch eine geparkte Domain. Auch eine Haftung als Teilnehmer erfordert zumindest bedingten Vorsatz, der auf Grund der Unzumutbarkeit entsprechender Prüfungen nicht angenommen werden kann. 2. Als Störer haftet, wer zu einem Rechtsverstoß beigetragen hat, obwohl er die Möglichkeit hatte, diesen zu verhindern. Eine Störerhandlung liegt jedoch nicht bereits in der Zurverfügungstellung einer Plattform für Domainverkäufe. Reagiert der Parking-Anbieter nach Kenntniserlangung des markenrechtlichen Verstoßes durch das Abmahnschreiben unverzüglich und angemessen, kommt auch eine Haftung aus Störergesichtspunkten nicht in Betracht. 3. Eine markenrechtliche Überprüfung eingestellter Domains ist technisch kaum möglich und, da sie nicht unerhebliche Rechtskenntnisse im Markenrecht voraussetzt und nicht rein technisch zu erbringen ist, im Ergebnis unzumutbar. Bis zur Erlangung positiver Kenntnis besteht daher weder ein Unterlassungs- noch Schadensersatzanspruch.
Fundstelle(n): GRUR-RR 2008, 122; CR 2008, 254; MMR 2008, 349.
Keine Erwähnung der Beweisanzeichen für Erfindung durch das BPatG Hat das Bundespatentgericht vom Schutzrechtsinhaber angeführte Hilfskriterien ("Beweisanzeichen") für erfinderische Tätigkeit oder einen erfinderischen Schritt in den Gründen seiner Entscheidung nicht abgehandelt, erlaubt dies regelmäßig nicht den Schluss, dass das Gericht die angeführten Umstände nicht auf ihre Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat.
Fundstelle(n): GRUR 2007, 997; BeckRS 2007 15739; LSK 2008, 242387.
Zur Patentfähigkeit einer Klappschachtel aus faltbarem Material, die insbesondere der Aufnahme von eingehüllten Zigarettengruppen ("Stanniolblock") dient.
Fundstelle(n): BeckRS 2007 12832.
Verwechslungsgefahr bei E-Mail-Dienstleistungen 1. Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird. 2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.
Fundstelle(n): GRUR-RR 2007, 319; MMR 2007, 653; WRP 2007, 1254.
Umpacken parallelimportierter Arzneimittel 1. Das Erfordernis, dass das Umpacken eines parallelimportierten Arzneimittels notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können, als eine der Voraussetzungen dafür, dass sich der Markeninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter Wiederanbringung der Marke nicht widersetzen kann, gilt nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (im Anschluss an EuGH, GRUR 2007, 586 Rdnr. 38 = EuZW 2007, 414 L = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). 2. Ist das Umpacken des parallelimportierten Arzneimittels erforderlich, weil die Originalpackung mehr Tabletten enthält, als im Inland verschreibungsüblich sind, so betrifft auch die Frage, ob für den Vertrieb eines Teils des Inhalts die Originalverpackung zu verwenden ist, die Art und Weise des Umpackens. 3. Zur Frage der Schädigung des Rufs der Marke bei Verwendung eines vom Parallelimporteur neu gestalteten Packungsdesigns.
Fundstelle(n): GRUR 2007, 1075; MarkenR 2007, 487; WRP 2007, 1472.
Die Kann-Regelung eines Verlages in seinen AGB über die Pflicht zur
Entrichtung eines zusätzlichen
Nutzungsentgelts für sonstige neben der Primärnutzung mögliche Nutzungen
widerspricht dem Leitbild des § 11 Satz 2 UrhG und verstößßt damit gegen §
307 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BGB.
Fundstelle(n): ZUM-RD 2008, 18
Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form freizuhalten.
Fundstelle(n): BGH GRUR 2007, 973
Patentschutzbereich und vom Wortsinn abweichende Ausführung Zur Beantwortung der Frage, ob eine als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prüfen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Diese Ausführung muss - soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung von Bedeutung ist - als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt.
Fundstelle(n): GRUR 2007, 959; IBRRS 61512; BeckRS 2007 11165; LSK 2007, 330421.
Schadensersatz wegen von Anfang an ungerechtfertigter eV gegen Tätigkeit in einer Anwaltshotline 1. Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstreckungsdruck bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands besteht; unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert. 2. Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbsmöglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirklicht, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. 3. Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfügung (eV) titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusammenhang zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO vorbehalten hat. 4. Den Verfügungsbeklagten trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem Vollziehungsschaden, weil die rechtliche Zulässigkeit des die eV auslösenden Verhaltens bei Erwirken der eV rechtlich noch nicht geklärt war (hier: Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Anwalts-Hotline).
Fundstelle(n): MMR 2007, 42; MDR 2007, 148; WM 2006, 1742; WRP 2006, 1250; NJW 2006, 2767; BeckRS 2006 09880.
Weiterentwicklung der Thomson-Life-Rechtsprechung des EuGH 1. Behält der mit der älteren Marke identische oder ähnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden jüngeren Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein. Dies kann auch anzunehmen sein, wenn das mit dem übernommenen Bestandteil identische oder ähnliche ältere Zeichen nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und der Gesamteindruck der zusammengesetzten jüngeren Marke von dem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird (im Anschluss an EuGH, GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE). 2. Einer schwarz-weiß eingetragenen Bildmarke kann grundsätzlich auch die durch Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert.
Fundstelle(n): GRUR 2006, 859; WRP 2006, 1227.
Wird ein Gemüse- und Zwiebelschneider beworben mit dem Slogan "Klein & fein gehackt - im Handumdrehen" so wird diese Aussage von den potenziellen Interessenten als inhaltliche Aussage ernst genommen in der Weise, dass sie erwarten, dass das eingefüllte Schnittgut nach ein paar Umdrehungen klein gehackt ist. Ist das Schnittgut dann tatsächlich nach 20 Drehungen immer noch von grober Konsistenz, ist die Werbung irreführend.
Fundstelle(n): WRP - Wettbewerb in Recht und Praxis 9/2006
Sachverständige Hilfe bei Auslegung des Patentanspruchs 1. Der Tatrichter hat das Klagepatent eigenständig auszulegen und darf die Auslegung nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen. 2. Da das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung bildet, muss sich der Tatrichter erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn zu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen können.
Fundstelle(n): GRUR 2006, 131.
Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Lichtbildern 1. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. 2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
Fundstelle(n): GRUR 2006, 136; AfP 2006, 51; K & R 2006, 286 L; NJW 2006, 615; WRP 2006, 274; ZUM 2006, 217.
Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer die technische Anwendung unterstützende Farbgebung 1. Bei einer Abweichung der Eintragung einer Marke von der angemeldeten Darstellung ist für den Schutz der Marke die eingetragene Gestaltung maßgebend. 2. Die für den kennzeichenmäßigen Gebrauch einer farblichen Gestaltung herkunftshinweisende Verwendung setzt insbesondere dann, wenn die Farbgebung in dem betreffenden Produktbereich die technische Anwendung unterstützt, voraus, dass die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird. 3. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verkehr ein dem Produkt anhaftendes Merkmal, das erst nach Abschluss des im geschäftlichen Verkehr ablaufenden Erwerbsvorgangs bei zweckentsprechender Verwendung durch den Erwerber in Erscheinung tritt, als ein zur Bezeichnung der Herkunft des Produkts eingesetztes Zeichen versteht. Ein solches Verständnis liegt jedoch bei einer erst nach dem Erwerbsvorgang sichtbar werdenden Farbe zumal dann fern, wenn der Verkehr dieser auch oder sogar in erster Linie eine technische Funktion zuschreibt.
Fundstelle(n): BGHZ 164, 139; GRUR 2005, 1044; NJW-RR 2006, 114; WRP 2005, 1521.
Vertrieb einer Kartoffelsalat-Sauce unter Hinweis auf geschützte Zutat Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährt der geografischen Angabe einen besonders weiten Schutzumfang. Dieser untersagt auch die indirekte kommerzielle Verwendung der Angabe. Ein Produkt, das überwiegend durch andere Bestandteile geprägt ist und bei dem die charakteristischen Besonderheiten der herkunftsgeschützten Zutat nicht erhalten bleiben, darf die geografische Angabe der Zutat nicht herausstellen.
Fundstelle(n): GRUR-RR 2005, 353.
Subsidiarität des Nichtigkeits- gegenüber dem Einspruchsverfahren bei europäischen Patenten 1. § 81 II PatG bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen, die aus der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens parallel zu einem Einspruchsverfahren entstehen können, indem die Vorschrift das Nichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausgestaltet und einen Ausschluss des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt. 2. § 81 II PatG ist jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind. 3. Die Anwendung des § 81 II PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind, verstößt nicht gegen Art. 19 IV GG.
Fundstelle(n): GRUR 2005, 967; GRUR Int 2006, 55; NJW-RR 2005, 1705; WRP 2005, 1547.
Umfang der Erörterung bei Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung 1. Auch bei der Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung ist eine erschöpfende Erörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann den Schutzansprüchen entnimmt. 2. Weichen Begriffe in den Schutzansprüchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist der sich aus Schutzansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend.
Fundstelle(n): GRUR 2005, 754; WRP 2005, 1271.
Humorvoller markenmäßiger Gebrauch einer bekannten Marke 1. Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 II Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und auf Grund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen. 2. Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke auf Grund der Kunstfreiheit nach Art. 5 III GG ausgeschlossen sein.
Fundstelle(n): GRUR 2005, 583; NJW 2005, 2856; WRP 2005, 896.
Änderung von Unterlassungsantrag bei mittelbarer Patentverletzung Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sachvortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen lässt, dass das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, dass das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne dass es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdienlichkeit i.S. des § 263 ZPO ankommt.
Fundstelle(n): GRUR 2005, 407; NJW 2005, 2712.
Bewerbung einer Transsexuellen - Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung Im Stellenbewerbungsverfahren kann nur derjenige Bewerber benachteiligt werden, der sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die besetzende Stelle in Betracht kommt. Ist die Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht als ernsthaft zu werten, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.
Fundstelle(n): NZA-RR 2005, 124.
Reichweite von Auskunft und Schadensersatz bei Patentverletzung 1. Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen solcher Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen, mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht. 2. Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmäßig im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung auszulegen.
Fundstelle(n): GRUR 2004, 755.
Die Pharmawerbung unter Hinweis auf eine Auffassung der WHO zu Äquivalenzdosen der Statine ist irreführend (§ 3 HWG), wenn der angesprochene Verkehr annehmen muss, es gebe entsprechende direkte Vergleichsstudien über Statine und wenn sich die WHO-Ergebnisse nur auf Verschreibungsgewohnheiten der Ärzte beziehen.
Fundstelle(n): PharmaRecht 2004, 370.
Die AMPreisVO wendet sich nicht unmittelbar an den Hersteller eines Arzneimittels, sondern legt Preisspannen in Form eines jeweiligen prozentualen Zuschlages auf den ansonsten variablen Herstellerabgabepreis fest.
Fundstelle(n): PharmaRecht 2004, 120.
Gratisvertrieb von Tageszeitungen Unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung ist der unentgeltliche Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er zu Absatzeinbußen der bestehenden Kauf- und Abonnementzeitungen führt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität verbietet es, einer Kauf- und Abonnementzeitung von vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstörung zuzubilligen als einer vollständig durch Anzeigen finanzierten Zeitung.
Fundstelle(n): GRUR 2004, 602; AfP 2004, 258; K & R 2004, 336; MDR 2004, 1072 L; NJW 2004, 2083; WM 2005, 88; WRP 2004, 896; ZUM 2004, 568.
Unlautere Rufausnutzung der Herkunftsangabe "Champagner" Die Marke "ChamPearl" ist der geschützten geografischen Herkunftsangabe "Champagner" hinreichend ähnlich und geeignet, die Unterscheidungskraft dieser Angabe unlauter auszunutzen (§ 127 III, IV Nr. 2 MarkenG).
Fundstelle(n): GRUR-RR 2004, 17.
Entscheidung zu einer bösgläubigen Markenanmeldung. 1. Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt u.a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, dass er das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluss an BGH, GRUR 2000, 1032 [1033] = NJW-RR 2001, 179 - EQUI 2000). 2. Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst auf Grund einer Gesetzesänderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernisses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis entgegenstand. 3. Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Dritten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung außer Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Eintragung der Marke nicht nur diesem Interesse dienen soll.
Fundstelle(n): GRUR 2004, 510; WRP 2004, 766.
Voraussetzungen der Priorität für Anspruch in europäischer Patentanmeldung Priorität für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gem. Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung.
Fundstelle(n): GRUR 2004, 133; GRUR Int 2004, 335; IBRRS 43278; BeckRS 2003 10191; LSK 2004, 041465; IIC 2004, 1042.
Ein patentverletzendes Anbieten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Markteinführung des beworbenen Generikums erst für eine Zeit nach Ablauf des Antragsschutzrechtes angekündigt wird.
Fundstelle(n): PharmaRecht 2004, 330.
Auf Vorlage des BGH entscheidet der EuGH (Plenum), dass bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab als bei anderen Markenformen an die Unterscheidungskraft anzulegen ist. 1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 I lit. b Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen. 2. Neben Art. 3 I lit. e Erste Richtlinie 89/104/EWG besitzt Art. 3 I lit. c dieser Richtlinie auch für dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung. Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 3 I lit. c Erste Richtlinie 89/104/EWG ist in jedem Einzelfall das dieser Vorschrift zu Grunde liegende Allgemeininteresse daran zu berücksichtigen, dass dreidimensionale, aus der Form der Ware bestehende Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die i.S. dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, von allen frei verwendet und vorbehaltlich des Art. 3 III dieser Richtlinie nicht eingetragen werden können.
Fundstelle(n): GRUR 2003, 514; GRUR Int 2003, 632; NJW 2003, 2597; EuZW 2003 439.
Werden in einer Ratgeberbroschüre eines pharmazeutischen Unternehmens Symptome bestimmter Krankheiten geschildert und im Anschluss daran zur Behandlung geeignete Medikamente beworben, liegt darin keine unzulässige Anleitung zur Selbstmedikation, soweit Symptome von Krankheiten geschildert werden, die (wie etwa bei Schnupfen oder Kopfschmerzen) dem Verbraucher ohne weiteres geläufig sind.
Fundstelle(n): PharmaRecht 2003, 211
Bayern muss wegen Urheberrechtsverletzung bei Ausstellung Schadensersatz zahlen Das Gericht hat entschieden, dass der Freistaat Bayern dem Institut du Monde Arabe in Paris wegen Verletzung des Urheberrechts Schadensersatz leisten muss. Die Münchner Ausstellung "Im Land der Königin von Saba" im Völkerkundemuseum sei wegen der großen Ähnlichkeit mit einer Ausstellung in Paris als deren unfreie Bearbeitung anzusehen.
Fundstelle(n): ZUM-RD 2003, 492.
Verletzung einer Kollektivmarke 1. Der Inhaber einer Kollektivmarke kann in entsprechender Anwendung des § 30 II Nr. 2 MarkenG die Rechte aus der Marke wegen eines Verstoßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für die Markenbenutzung geltend machen. 2. Die in § 100 I MarkenG enthaltene Schutzschranke soll den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 MarkenG) einer geografischen Herkunftsangabe unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nicht widersprechende Verwendung der geografischen Herkunftsangabe ermöglichen. 3. Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geografische Herkunftsangabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke, hat es sich an die in der Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke zu halten.
Fundstelle(n): GRUR 2003, 242; WRP 2003, 380
Zur Patentfähigkeit einer Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich die Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht, mit wählbarer Flussrate.
Fundstelle(n): BeckRS 2003 00089.
Zulässigkeit einer Anwalts-Hotline 1. Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zu Stande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt. 2. Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a IV BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b III 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b IV 2 BRAO) verbunden.
Fundstelle(n): GRUR 2003, 349; BB 2003, 595; JR 2003, 327; JZ 2003, 567; K & R 2003, 183; MDR 2003, 357; WM 2003, 1127; WRP 2003, 374; ZIP 2003, 577.
Zur Patentfähigkeit einer Klappschachtel aus faltbarem Material, die als Verpackung einer eingehüllten Zigarettengruppe ("Stanniolblock") Verwendung findet.
Fundstelle(n): BeckRS 2002 30272577
Der Anbieter eines Produktes zur desinfizierenden Wundbehandlung in der Chirurgie, dass den die Wundspülung und Heilung unterstützenden Zusatzstoff Polyhexanid enthält, handelt nicht wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG, wenn er es - ohne arzneimittelrechtliche Zulassung - in den Verkehr bringt, nachdem er es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angemeldet und hierfür die Zertifizierung nach Anlage II der Richtlinie 92/42/EG als Medizinprodukt beantragt, sowie von der zuständigen Landesgewerbeanstalt erhalten hat.
Fundstelle(n): MPR, 2002, 93
Bei einer Online-Werbung per Internet für Arzneimittel gegenüber Fachkreisen genügt die Erreichbarkeit der Pflichtangaben durch einen Link. Den Anforderungen bezüglich der Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HWG jedenfalls nicht, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.
Fundstelle(n): PharmaRecht 2002, 254
Auch bei einem sehr geringen BSE Übertragungsrisiko kann das Inverkehrbringen eines Medizinproduktes (hier Catgut) untersagt werden, wenn für die Patienten ein risikoloses Ersatzprodukt zur Verfügung steht.
Fundstelle(n): MPR, 2003, 52.
Nutzungsrechte an Pressefotos für Internet-Homepage einer Tageszeitung 1. Werden einer Tageszeitung Fotos von freiberuflich tätigen Pressefotografen zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage oder in einem Internet-Archiv der Tageszeitung. 2. Auch das Recht zur Nutzung der Fotos im Rahmen einer "Mantellieferung" (vereinbarungsgemäße Übernahme bestimmter Teile der Tageszeitung durch eine andere Tageszeitung) ist davon grundsätzlich nicht erfasst.
Fundstelle(n): GRUR 2002, 252; AfP 2001, 406; CR 2002, 127; K & R 2002, 148
Bezeichnung eines Motorrollers durch Ortsangabe 1. Für die Auslegung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kuba vom 22. 3. 1954 über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen (s. BGH, GRUR 1957, 430 - Havana) sind die in der Folgezeit mit anderen Staaten abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben ohne Bedeutung. 2. Für den erweiterten Schutz gem. § 127 III MarkenG ist es nicht ausreichend, dass eine Stadt dem Verkehr allgemein bekannt ist, auch wenn der Verkehr damit bestimmte Assoziationen bzw. Vorstellungen bezüglich einer bestimmten Lebensweise verbindet. § 127 III MarkenG verlangt einen "besonderen Ruf", der sich auf die Vorstellungen des Verkehrs in Bezug auf die von dort stammenden Produkte gründet (wie Ingerl/Rohnke, MarkenR, § 127 Rdnr. 10).
Fundstelle(n): GRUR-RR 2002, 64.
Geplanter Abriss eines Kirchenschiffs als Bestandteil eines Pfarrzentrums Bei der Frage, ab wann ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk soweit vernichtet ist, dass Rechte des Urhebers nicht mehr berührt sind, kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Rest für sich allein urheberschutzfähig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Rest durch irgendwelche Merkmale auf das frühere Werk hinweist und daran erinnert.
Fundstelle(n): ZUM 2001, 339
Der Klägerin kommt aus der eingetragenen Firma "WSC Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" für den Bestandteil "Windsurfing Chiemsee" als Firmenschlagwort Schutz als Unternehmenskennzeichen auch ohne Verkehrsgeltung zu.
Fundstelle(n): BlPMZ 2001, 210; BGH Report 2001, 480.
Entscheidung zu einer bösgläubigen Markenanmeldung. 1. Zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 13 MarkenG gehört nicht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG. 2. Der beim DPMA zu stellende Antrag auf Löschung einer Marke nach § 54 Abs. 1 in Verb. mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG schließt einen vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch auf Löschung der Marke nach § 1 UWG wegen bösgläubiger Markenanmeldung nicht aus.
Fundstelle(n): GRUR 2000, 1032; MDR 2001, 101; NJW-RR 2001, 179; WRP 2000, 1293.
Ausführlich begründete Entscheidung, wonach der sog. "Rest-Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB für den verjährten Zeitraum auch die Herausgabe des Verletzergewinns umfasst. 1. Die Verbietungsrechte aus einem Patent, das eine mit Markierungslinien versehene aus Mineralfaserfilz betrifft, werden nicht dadurch erschöpft (verbraucht), dass die als patentverletzend angegriffene mit einer Markierungswalze hergestellt worden ist, die durch ein zugunsten des Patentinhabers bestehendes weiteres Patent geschützt ist und zur Herstellung eine Markierungswalze verwendet worden ist, die mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangt ist (Abgrenzung zu MittPatA 1999, 179 - Levitationsmaschine). 2. Zur Haftung der Konzernmutter für Verletzungshandlungen eines Tochterunternehmens. 3. Nach dem Eintritt der Verjährung steht dem Patentinhaber anstelle des Schadensersatzanspruchs ein Rest-Schadensersatzanspruch und anstelle des Entschädigungsanspruchs ein Rest-Entschädigungsanspruch zu. Beide Ansprüche - der Rest-Schadensersatzanspruch und der Rest-Entschädigungsanspruch - berechtigten den Patentinhaber, Herausgabe desjenigen Gewinns zu verlangen, den der Verletzer/Benutzer durch die Verletzung/Benutzung des Patents erzielt hat. 4. Der Rest-Entschädigungsanspruch ist auf denjenigen Betrag begrenzt, den der Patentinhaber als angemessene Entschädigung nach § 33 I PatG beanspruchen könnte. 5. Die Anweisung, eine mit Markierungslinien zu versehen, ist technischer Natur.
Fundstelle(n): MittdtPatA 2000, 458.
Patentanwaltskosten aus primär wettbewerbsrechtlicher Streitigkeit Die Prozessgebühr des mitwirkenden Patentanwalts ist bei Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche (hier: Leistungsschutz und sklavische Nachahmung) nach § 140 V MarkenG erstattungsfähig, wenn die Streitsache zumindest auch unter kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist.
Fundstelle(n): NJWE-WettbR 2000, 222